Wie ist das Verhältnis zwischen dem Entwurf eines verbindlichen internationalen Abkommens ("Treaty") und den bestehenden UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte? Eine Analyse des Schweizerischen Kompetenzzentrums für Menschenrechte (SKMR) stellt heraus, dass die beiden Rechtsinstrumente einander ergänzen können. Gegenwärtig diskutiert eine UN-Arbeitsgruppe die Schaffung einer neuen verbindlichen Abkommens, die menschenrechtsrelevante Aktivitäten von Unternehmen regulieren will. Die Schweiz nimmt an diesem Prozess teil. Sie vertritt die Position, dass die Arbeit an des neuen Abkommens die Weiterentwicklung und Umsetzung der bestehenden UN-Leitprinzipien zu Wirtschaft und Menschenrechten nicht beeinträchtigen darf. Vielmehr sollen die beiden Instrumente einander ergänzen. Der am 16. Juli 2018 veröffentlichte, erste Entwurf des Abkommens fokussiert auf die Prävention gegen Menschenrechtsbeeinträchtigungen durch Unternehmen: Im nationalen Recht soll eine menschenrechtliche Sorgfaltspflicht verankert werden. Ein zweiter Schwerpunkt des Abkommens betrifft die zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit von Unternehmen. Die Analyse des SKMR zeigt, dass die Voraussetzungen für ein komplementäres Verhältnis der beiden Instrumente gegeben sind. Sie kommt aber auch zum Schluss, dass die Terminologie und die Kernkonzepte des Abkommensentwurfs (wie etwa die menschenrechtliche Sorgfaltspflicht) besser mit den UN-Leitprinzipien abgeglichen werden müssen. Schließlich verweist das Papier auf verschiedene Bereiche, welche innerhalb des Abkommens noch nicht kohärent geregelt oder mit bestehenden internationalen oder nationalen Regeln besser abzustimmen sind.
26. November 2018 | SKMR
Analyse der Komplementarität von Treaty zu UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte
Abkommen soll UN-Leitprinzipien stärker berücksichtigen
Wie ist das Verhältnis zwischen der neuen, verbindlichen Konvention und den bestehenden UNO-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte? Eine Analyse des SKMR kommt zum Schluss, dass die beiden Rechtsinstrumente einander ergänzen können. Bei der Ausarbeitung der neuen Konvention muss jedoch vermehrt auf Übereinstimmung mit den UNO-Leitprinzipien geachtet werden.
Gegenwärtig diskutiert eine UNO-Arbeitsgruppe die Schaffung einer neuen verbindlichen Konvention, die menschenrechtsrelevante Aktivitäten von Unternehmen regulieren will. Die Schweiz nimmt an diesem Prozess teil. Sie vertritt die Position, dass die Arbeit an der neuen Konvention die Weiterentwicklung und Umsetzung der bestehenden UNO-Leitprinzipien zu Wirtschaft und Menschenrechten nicht beeinträchtigen darf. Vielmehr sollen die beiden Instrumente einander ergänzen.
Der am 16. Juli 2018 veröffentlichte, erste Entwurf der Konvention fokussiert auf die Prävention gegen Menschenrechtsbeeinträchtigungen durch Unternehmen: Im nationalen Recht soll eine menschenrechtliche Sorgfaltspflicht verankert werden. Ein zweiter Schwerpunkt der Konvention betrifft die zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit von Unternehmen.
Die Analyse des SKMR zeigt, dass die Voraussetzungen für ein komplementäres Verhältnis der beiden Instrumente gegeben sind. Sie kommt aber auch zum Schluss, dass die Terminologie und die Kernkonzepte des Konventionsentwurfs (wie etwa die menschenrechtliche Sorgfaltspflicht) besser mit den UNO-Leitprinzipien abgeglichen werden müssen. Schließlich verweist das Papier auf verschiedene Bereiche, welche innerhalb der Konvention noch nicht kohärent geregelt oder mit bestehenden internationalen oder nationalen Regeln besser abzustimmen sind.
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